Gemäß § 2 (1) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen als Arbeitsmittel. Somit zählen die in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A3 klassifizierten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und Geräte als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV.